Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit
nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist für alle
Angebote Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an
Auftraggeber (Käufer) leisten. Sie gelten gleichfalls
für künftige Geschäfts-beziehunqen auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende
allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht
ausdrücklich
widersprechen.
I. Leistungs- und Reparaturbedingungen
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart
ist für alle Angebote Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber (Käufer)
leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäfts-beziehunqen auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht
anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1 Allgemeines
- Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken
(Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen
(VOB)Teil B und betreffend DIN 18299, DIN 18382. DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“
auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C).
- Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw.
sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen. Es sei denn, die Maß- und
Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt.
An diesen Untertagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen
ohne Einverständnis des Werkunternehmers
Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird
der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell
erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich
zurückzusenden.
2 Termine
- Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung
nicht durch Umstände,
die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind
auch Änderungen sowie Fehlen
von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
- Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch
aus § 8 Nr. 3 VOB/B,
wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und
der Kunde nach Ablauf dieser
Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der
Frist den Auftrag entziehen wird.
3 Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird - im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen -
der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht
durchgeführt werden kann, weil:
- der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
- der Kunde den vereinbarten Termin schuldhart versäumt;
- der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
- die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich
Unterhaltungslektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
4 Gewährleistung und Haftung
- Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistungen
sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr.
Für Bauleistungen gelten die als Ganzes vereinbarten Regelungen der VOB/B.
- Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere
dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der
Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragung zur Verfügung steht.
- Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch
Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom
Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei
Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine
Bauleistung ist.
- Bei einer Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grobfahrlässigen
Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf
einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden,
die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des
Werkunternehmers seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
ist die Haftung des Werkunternehmers auf den vorhersehbarenvertragstypischen Schaden bis zu
maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt.
Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von
Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit.
Der Werkunternehmerhaftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher
Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach
Ablauf einerangemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vor-stehenden
Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der
Werkunternehmereinen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben
unberührt.
5 Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
- Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund
des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen
Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen
geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfand-recht nur, soweit diese unbestritten oder
rechtskräftig sind.
- Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom
Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt
nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung
zur weiteren Aufbe-wahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang.
1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der
Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner
Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
6 Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. Ä. nichtwesentliche Bestandteile
werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich
aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt
nicht nach und hat der Werkunternehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der
Werkunternehmer den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen.
Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.
Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben,
den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der
Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.
II. Verkaufsbedingungen
1 Eigentumsvorbehalt
- Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung
sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt
bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im
Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen
sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch
den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der
vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet,
verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind
Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist
ihm die Weiterveräußerung im
gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem
Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten
einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an
den Verkäufer abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum
Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in
Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und
hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den
Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den
Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich
verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der
Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei
Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort
schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des
Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu
einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von
Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der
Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen
Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu
lassen.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr
Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 %
übersteigt.
2 Abnahme und Abnahmeverzug
- Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine
angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen
und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die
Rechte des
Verkäufers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im
Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20 % des vereinbarten Preises ohne
Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren
Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen)
anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
3 Gewährleistung und Haftung.
- Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten
Gegenständen in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache. Offensichtliche Mängel müssen
innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung - bezogen auf die Absendung der Anzeige - gegenüber dem
Verkäufer gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
- Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:
- Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese durch Beseitigung des Mangels
oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.
- Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des
Verkäufers nur unerheblich ist.
- Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen
Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere
Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlem infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder
elektromech-anischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder
außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmos-phärische Einflüsse. Im Bereich der
Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die
Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch
äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder
mangelhafte Batterien.
4 Haftung auf Schadenersatz
- Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Verkäufer nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
- Für sonstige Schäden gilt Folgendes:
- Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter
Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal
zum doppelten Wert des Liefergegenstandes begrenzt.
- Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht
wesentlichen Pflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit sind
ausgeschlossen.
- Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind
ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Käufers nach Ablauf einer
angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
- Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Verkäufer einen Mangel
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
- Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadenersatzes
statt der Leistung bleibt unberührt.
5 Rücktritt
Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen
zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten,
wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen
ist.
III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen
und Verkäufe
1 Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw.Verkäufers
inkl. Mehrwertsteuer.
- Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen
bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
- Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber
angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.
- Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung
abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben
werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet.
Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von
Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.
- Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der
Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu
erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab
Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.
2 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Werkunternehmers bzw. des Verkäufers.
Gemäß den Regelungen in den Punkten I, 1.1 und 1.2 der abgedruckten AGB gilt bei der Ausführung von
Bauleistungen hinsichtlich der Gewährleistung und Haftung ausschließlich § 13 VOB/B.
§ 13 Nr. 4 VOB/B hat folgenden Inhalt:
- Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für
Bauwerke und für Holzerkrankungen 2 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom
Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen ein Jahr.
- Bei maschinellen und elektrotechnisch/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die
Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat. beträgt die Verjährungsfrist für
die Gewährleistungsansprüche abweichend von Abs. 1 ein Jahr, wenn der Auftraggeber sich dafür
entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu
übertragen.
- Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile
der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr. 2).
- Stand Januar 2002
- ELBAG Elektro- Bau- und Handels GmbH
- H.E.Bussestr. 8
- 78333 Stockach
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- Fax.: 07771 - 4994